Verwaltungsvereinbarung
Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Film- und Medienbewertung (VV-FBW)
Präambel:
Die FBW dient der Orientierung der Verbraucher bundesweit, indem sie eine qualitative Bewertung von audiovisuellen Medien vornimmt und diese öffentlich macht. Sie bietet Erwachsenen und Kindern Orientierung bei der Auswahl von Filmen und anderen Medien. Sie nimmt damit eine sehr wichtige gesellschafts- und bildungspolitische Aufgabe wahr. Ihre Prädikate sind Auszeichnungen für Filme und andere Medien von hohem inhaltlichem, künstlerischem oder kulturellem Wert.
Filme sind sowohl Kultur- als auch Wirtschaftsgüter. Bei der Begutachtung sind für die FBW ausschließlich die qualitativen Gesichtspunkte maßgeblich. Die FBW bewertet Filme und audiovisuelle Medien als Kulturgut.
Die Vertrag schließenden Länder befürworten, ländergeförderte Filme der FBW zur Bewertung vorzulegen. Aufgabe der FBW ist es, Filme auf ihre besondere künstlerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zu prüfen und herausragende Leistungen mit den Prädikaten besonders wertvoll und wertvollauszuzeichnen. Berücksichtigt werden auch die gesellschaftliche Relevanz und der Einsatz innovativer Formen.
Die Länder:
Baden-Württemberg Niedersachsen
Bayern Nordrhein-Westfalen
Berlin Rheinland-Pfalz
Brandenburg Saarland
Bremen Sachsen
Hamburg Sachsen-Anhalt
Hessen Schleswig-Holstein
Mecklenburg-Vorpommern Thüringen
schließen folgende Vereinbarung:
Artikel 1
(1) Zur Förderung des guten Films und zur steuerlichen Behandlung von Filmen unterhält das Land Hessen im Einvernehmen mit den übrigen Ländern eine Landesbehörde. Diese untersteht der Dienstaufsicht des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und führt die Bezeichnung Deutsche Film- und Medienbewertung (FBW).
(2) Die übrigen Vertrag schließenden Länder wirken an der Tätigkeit der FBW nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung mit. Sie verpflichten sich, eigene Bewertungsstellen für Filme nicht zu errichten.
Artikel 2
(1) Die FBW hat die Aufgabe, die in den Vertrag schließenden Ländern zur Aufführung bestimmten Filme in allen ihren Formen und Auswertungsmöglichkeiten dahin zu begutachten, ob ihnen das Prädikat wertvoll oder besonders wertvoll zuerkannt werden kann.
(2) Über die Berufung von Ausschussvorsitzenden und die Änderung der VV entscheiden die Vertrag schließenden Länder mehrheitlich durch den Kulturausschuss (KA) der Kultus Minister Konferenz (KMK). Durch mehrheitlichen Beschluss der Vertrag schließenden Länder können durch den KA der KMK der FBW weitere Aufgaben übertragen werden.
Artikel 3
(1) Filme, denen die FBW das Prädikat wertvoll oder besonders wertvoll erteilt hat, erhalten in den entsprechenden Ländern Steuervergünstigungen nach Maßgabe der Landesgesetzgebung.
(2) Sofern die Steuergesetze der Länder nichts anderes bestimmen, bleibt das erteilte Prädikat unbefristet gültig.
Artikel 4
Die Begutachtung der Filme wird unabhängigen Sachverständigenausschüssen übertragen. Der Bewertungsausschuss, der aus der/dem Vorsitzenden und in der Regel vier Gutachterinnen/Gutachtern besteht, entscheidet über die Bewertung in erster Instanz. Die Leitung der FBW hat bei den Diskussionen eine beratende Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist mit vier Gutachtern gegeben. Der Hauptausschuss, der aus der dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachtern besteht, entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Bewertungsausschusses. Der Ausschuss kann jederzeit mit weiteren stimmberechtigten Gutachtern erweitert werden. Das Verfahren der Ausschüsse ist in einer Verfahrensordnung (VA-FBW) festzulegen, die das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat erlässt.
Artikel 5
Die Gutachterinnen/Gutachter der Ausschüsse werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Länder auf Dauer von drei Jahren berufen. Das Vorschlagsrecht steht den zuständigen Stellen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für jeweils sieben, den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen für jeweils fünf und den Ländern Bremen, Hamburg und Saarland für jeweils vier Gutachterinnen/Gutachter der Ausschüsse zu. Aus dem Kreis der Gutachterinnen/Gutachter beruft das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem KA der Ständigen Konferenz der Kultusminister zehn Ausschussvorsitzende. Die Länder verpflichten sich, nur solche Gutachterinnen/ Gutachter vorzuschlagen, die sich durch besondereKompetenz und Qualifikation im Filmbereich auszeichnen.
Artikel 6
Die Deutsche Film- und Medienbewertung wird durch den/die Direktor/in der FBW repräsentiert.
Artikel 7
(1) Die Einladung der Vorsitzenden und der Gutachterinnen/Gutachter zu den einzelnen Sitzungen der Ausschüsse sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle erfolgt aufgrund von Turnuslisten.
(2) Bei der Aufstellung der Turnusliste ist vorzusehen, dass sämtliche Vorsitzende und Gutachterinnen/Gutachter möglichst gleich häufig berücksichtigt werden. Die Mitglieder eines Ausschusses sollen möglichst aus unterschiedlichen Ländern kommen. Im Verhinderungsfalle einer/eines Vorsitzenden wird diese/dieser durch eine/einen andere(n) Vorsitzende(n) vertreten. Sind sämtliche Vorsitzende verhindert, kann der/die Direktor/in der FBW ausnahmsweise eine Gutachterin/einen Gutachter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der/des Vorsitzenden beauftragen. Im Verhinderungsfalle einer Gutachterin/eines Gutachters erfolgt die Vertretung möglichst durch eine Gutachterin/einen Gutachter aus demselben Land.
Artikel 8
(1) Die Vorsitzenden und Gutachterinnen/Gutachter der Ausschüsse sind bei Begutachtung von Filmen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Sie treffen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen.
(2) Die Vorsitzenden und Gutachterinnen/Gutachter der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Höhe ihrer Aufwandsentschädigung setzt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat fest. Reisekostenvergütungen sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu gewähren. Für die Reisekostenvergütung kommt die Deutsche Film- und Medienbewertung (FBW) auf.
Artikel 9
Die Begutachtungsergebnisse der FBW und ihre Begründungen werden den Vertrag schließenden Ländern auf Wunsch mitgeteilt.
Artikel 10
(1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der FBW wird ein Verwaltungsrat gebildet. Diesem gehören an:
- ein vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst berufenes Mitglied als Vorsitzende/Vorsitzender,
- ein vom Hessischen Ministerium der Finanzen berufenes Mitglied
- vier weitere Mitglieder, die vom KA der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder berufen werden.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in Angelegenheiten, die ihm nach dieser Verwaltungsvereinbarung zugewiesen sind. Der Verwaltungsrat ist zu allen wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, die die FBW betreffen, zu hören. Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW. Die KMK ist über Änderungen der Verfahrensordnung der FBW zu unterrichten.
Artikel 11
(1) Für die Inanspruchnahme der FBW werden Gebühren erhoben, deren Höhe durch eine Gebührenordnung festgesetzt wird, die das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW erlässt.
(2) Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass die Kosten der FBW gedeckt werden.
Artikel 12
(1) Sämtliche Einnahmen der FBW sind zweckgebunden und ausschließlich für die der FBW obliegenden Aufgaben zu verwenden. Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen, Fehlbeträge sind aus der Rücklage zu decken; soweit Fehlbeträge nicht aus der Rücklage gedeckt werden können, sind sie spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
(2) Das Sitzland leistet gemäß Beschluss der FMK vom 06.12.2007 eventuell erforderliche Zuschüsse bei Unterdeckung des Haushalts der FBW.
(3) Wird die FBW aufgelöst, ist die Abwicklung durch das Sitzland zu regeln.
Artikel 13
(1) Der Haushaltsplan der FBW wird nach den Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung aufgestellt; er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW.
(2) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Hessen geltenden Vorschriften maßgebend. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens ist den Vertrag schließenden Ländern auf Wunsch mitzuteilen.
Artikel 14
Diese Verwaltungsvereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen Vertrag schließenden Ländern zu erfolgen.
Artikel 15
Diese Neufassung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Verwaltungsvereinbarung vom 01.01.1994 (veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 52/2009, S. 3110 ff).