Gebührenordnung

Gebührenordnung für die Deutsche Film- und Medienbewertung, FBW (GBO-FBW)

Aufgrund des Art. 11 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Film- und Medienbewertung (VV-FBW) i. d. F. vom 1. Januar 2010 (veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 52/2009, S. 3110 ff) wird im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der FBW mit Wirkung vom 1. Juni 2015 folgende Gebührenordnung (GBO-FBW) erlassen:

§ 1
FBW-Prüfungen im Bewertungs- und Hauptausschuss für Filme, Videos, DVDs und andere Bildträger

Für die Begutachtung von Filmen durch einen Ausschuss der FBW wird eine Gebühr in Höhe von € 0,82 je Filmmeter (35 mm) erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 120,- €. Die Höchstgebühr beträgt 3000,- €.

Für die Begutachtung von Filmen im Hauptausschuss wird bei Langfilmen eine Gebühr von 450,- € und bei Kurzfilmen 50 v.H. der Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 120,- €.

Wird die Entscheidung des Bewertungsausschusses im Widerspruchsverfahren zugunsten der Antragstellerin/des Antragstellers revidiert, werden die Hauptausschussgebühren der Antragstellerin/ dem Antragsteller erstattet. Ein Ersatz etwaiger Auslagen der Antragstellerin/des Antragstellers findet nicht statt.

Wird der Antrag auf Begutachtung eines Films oder der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bewertungsausschusses zurückgenommen, wird eine Gebühr in Höhe von 10 v.H. der Gebühr nach Abs. 1 mindestens jedoch 120,- € (Mindestgebühr) erhoben, sofern mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Begutachtung aber noch nicht durchgeführt war.

§ 2
Ermäßigter Gebührensatz

Für die Begutachtung der folgenden Filme wird eine ermäßigte Gebühr in Höhe von € 0,75 je Filmmeter (35 mm) erhoben:

Als Hochschulfilme gelten Filme, deren Regisseurin/Regisseur Studierende/Studierender oder Absolventin/Absolvent einer Hochschule ist, sofern der Film von der Hochschule produziert wurde, die Verwertungsrechte bei der Hochschule liegen und die nachgewiesenen Gesamtproduktionskosten bei Kurzfilmen bis 15 Minuten Laufzeit den Betrag von € 100.000,- nicht übersteigen.

Als ländergeförderte Filme gelten Filme, die von der Stiftung Kuratorium junger deutscher Film oder von Filmförderungseinrichtungen einzelner Länder im Wege der Produktionsförderung mit kalkulierten Produktionskosten bis zu € 400.000,- mitfinanziert wurden. Bei Kurzfilmen bis 15 Minuten Laufzeit dürfen die nachgewiesenen Gesamtproduktionskosten den Betrag von € 100.000,- nicht übersteigen.

Als Kinderfilme gelten Filme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ohne Altersbeschränkung oder ab 6 Jahren freigegeben worden sind, wenn sie entweder
von einer Filmförderungseinrichtung des Bundes und/oder der Länder als Kinderfilm im Wege der Produktionsförderung mitfinanziert wurden, oder vom Bewertungsausschuss der FBW nach § 9 VA-FBW als Kinderfilm eingestuft werden.

Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Hochschule oder der Filmförderungseinrichtung.

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend. Wird die Gebührenermäßigung aufgrund des Abs. 4b gewährt, erstattet die FBW der Antragstellerin/dem Antragsteller die Differenz zwischen der regulären Gebühr (§ 1 Abs. 1) und der ermäßigten Gebühr (§ 2 Abs. 1).

§ 3
Härtefallregelung

In einzelnen Fällen kann, insbesondere wenn die Erhebung der vorgesehenen Gebühren zu außerordentlichen Härten führen würde, die FBW-Geschäftsführung die Beträge ermäßigen.

§ 4
Begutachtung von geänderten Fassungen

Für das Verfahren in der Nachprüfung unwesentlich geänderter Fassungen (§ 13 VA-FBW) wird eine Gebühr in Höhe von 25 v.H. erhoben.

Für das Verfahren der Begutachtung von geänderten Fassungen gemäß § 12 VA-FBW wird die volle Gebühr erhoben. Etwa errichtete Gebühren nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet.

§ 5
Berechnung der Längen von Filmen, Videocassetten, DVD und andere Tonträger

Die Berechnung der Filmlänge erfolgt auf der Basis des 35-mm-Standardformats. Für die nachstehend genannten Formate gilt folgende Umrechnungsfaktor: 1 m im 16-mm-Format = 2,5 m im 35-mm-Format. Für weitere Formate gilt der Umrechnungsfaktor sinngemäß entsprechend der Länge des vorgelegten Films. Für Videocassetten/DVD gilt der Umrechnungsfaktor: 1 Minute Vorführdauer = 27,4 m im 35-mm-Format

§ 6
Sonstige Gebühren

Für die Abgabe von Prädikatskarten wird eine Gebühr in Höhe von € 155,- € für 100 Stück und 30,- € für 25 Stück berechnet. (§ 7 Abs. 2 GO-FBW).

Für die Abgabe von großen Prädikatsaufklebern (Durchmesser 8 cm) werden 1,00 € (bis 10 Stück), 0,75 € (11-50 Stück), 0,50 € (51-200), ab 201 (Preis auf Anfrage) berechnet, kleine Prädikatsaufkleber (Durchmesser 3 cm) werden mit 0,25 € berechnet.

Für die Ausstellung einer Bescheinigung, wonach das einem im 16-mm-Format vorgelegten Film erteilte Prädikat auch für die 35-mm-Fassung des in Bild und Ton gleichen Films gelten soll, ist eine Gebühr in Höhe von € 77,- bei Langfilmen (ab 79 Minuten) und € 26,- bei Kurzfilmen zu erheben. Entsprechendes gilt für Änderungen des Filmtitels. Für die Übertragung eines Prädikats auf mit der Kinofassung identische Video-/DVD/Blue-ray-Versionen oder andere Bildträger wird eine Verwaltungsgebühr von € 200,- erhoben.

Um neue Medien und weitere Bereiche der Medienbranche zu akquirieren, kann die Geschäftsführung für einen begrenzten Zeitraum Sonderkonditionen gewähren.

§ 7
Begriffsbestimmungen

Als „Filme“ i.S. dieser Gebührenordnung gelten Filmwerke jeder Art ohne Rücksicht auf ihr Format oder das Verfahren ihrer technischen Wiedergabe.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 21. Juni 2016 in Kraft (StAnz. Nr. 25/2016, S. 618 ff.). Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung vom 1.Oktober 2009 außer Kraft.

Der Hessische Minister

für Wissenschaft und Kunst

gez.: Boris Rhein